Ein (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten lässt sich jedoch nicht von vorneherein ausschliessen, da die Beschuldigte zumindest ernsthaft mit der Ehrenrührigkeit ihrer bewusst getätigten Aussagen hätte rechnen müssen. Ob sie damit beabsichtigte, die Beschwerdeführerin zu beleidigen oder diese in ihrer Ehre zu - 14 - verletzen, oder ob sie sich einzig dem Schutz der Patienten verpflichtet fühlte, spielt entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm für die Tatbestandsmässigkeit keine Rolle (E. 4.1.3 hiervor). Damit ist der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht offensichtlich nicht erfüllt.