Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (angefochtene Verfügung, Ziff. 2) begründet die Nichtanhandnahme u.a. damit, dass es in subjektiver Hinsicht an einer Absicht der Beschuldigten fehle, Ehrverletzungen zu begehen, da der Schutz und das Wohlbefinden der Patienten und nicht eine Diffamierung oder Ehrverletzung der Beschwerdeführerin im Vordergrund der Bedenken der Beschuldigten gestanden habe, was auch die Beschuldigte geltend macht (Beschwerdeantwort, Rz. 29). Ein (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten lässt sich jedoch nicht von vorneherein ausschliessen, da die Beschuldigte zumindest ernsthaft mit der Ehrenrührigkeit ihrer bewusst getätigten Aussagen hätte rechnen müssen.