Die Beschuldigte bestreitet den objektiven Tatbestand insofern, als sie geltend macht, sie habe die Äusserungen nicht gegenüber unbeteiligten Dritten getätigt (Beschwerdeantwort, Rz. 20, 33, 39). Dies trifft nicht zu, da es sich beim D._____ und der C._____ um Adressaten handelt, die nicht mit der Beschwerdeführerin identisch sind. Ob die Beschuldigte darauf habe vertrauen dürfen, dass die Informationen aufgrund der Verschwiegenheitspflicht und der Interessen des D._____ und der C._____ nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin an die Öffentlichkeit gelangen würden (Beschwerdeantwort, Rz. 18, 20, 30), ist dabei unerheblich (E. 4.1.2 hiervor).