Dafür spricht insbesondere die E-Mail vom 24. Februar 2023 der C._____ an die Beschwerdeführerin (Beilage 4 zur Strafanzeige), in der die C._____ ausführte, dass es für das "Image der […] sehr abträglich" wäre, wenn "solche Beschuldigungen, ob korrekt oder nicht, in die Medien gelangen" würden. Der Vorwurf der Beschuldigten kommt somit als ehrverletzende bzw. als rufschädigende Beschuldigung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht (E. 4.1.2 hiervor).