a und lit. c des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) bedeuten, womit der Vorwurf der Beschuldigten nicht nur die berufliche Ehre, sondern auch die moralisch-sittliche Ehre der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und als gesundheitliche Institution betrifft. Diese Anschuldigung dürfte auch vom D._____ und der C._____ als ehrenrührig aufgenommen worden sein, unabhängig davon, ob sie die Vorwürfe als wahr oder unwahr hielten (E. 4.1.2 hiervor). Dafür spricht insbesondere die E-Mail vom 24. Februar 2023 der C.___