Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.2 m.H.). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass auch der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen für Ehrverletzungsdelikte – zumindest in gewissen Konstellationen – zur Anwendung kommen kann (RIKLIN, a.a.O., N. 63 zu Vor Art. 173 StGB - 12 -