Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Damit gemeint sind unter anderem Berufspflichten, d.h. Handlungen, die das Gesetz bei der Ausübung einer Berufstätigkeit ausdrücklich gebietet oder mindestens zulässt oder solche, die sich indirekt aus allgemein umschriebenen gesetzlichen Berufspflichten ergeben (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, § 21 Ziff. 3.1, S. 257). Berufspflichten, die sich auf eine moralische Verpflichtung stützen, reichen nicht, um eine tatbestandsmässige Handlung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 172 E. 2.4).