Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3). Geringere Anforderungen sind dabei zu stellen, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht handelte, sondern mit seinen Ausführungen hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür anderweitig begründeten Anlass hatte, etwa im Rahmen einer Strafanzeige oder Aufsichtsbeschwerde (BGE 116 IV 205 E. 3.b m.H.; DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.42, S. 407; RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 73 StGB).