176 E. 1.b). Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (RIKLIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 173 StGB m.H.). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3).