Die Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Eine begründete Veranlassung besteht, wenn der Täter mit den betreffenden Informationen entweder öffentliche oder private Interessen wahrte (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.31, S. 403). Die kumulativ erforderliche Beleidigungsabsicht besagt, dass es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (RIKLIN, a.a.O., N. 28 zu Art. 173 StGB m.H.;