3.2, S. 402). Der qualifizierte Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich direkten Vorsatz bezüglich der Unwahrheit der Äusserung voraus (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 2.2, S. 400). Beim Tatbestand der üblen Nachrede steht der beschuldigten Person gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB der Entlastungsbeweis offen, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, diese in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis).