In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, d.h. der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1). Es reicht aus, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und diese mindestens eventualvorsätzlich einem Dritten gegenüber äussert (DONATSCH, a.a.O., § 44 Ziff. 3.2, S. 402).