Für die Tatbestandsmässigkeit der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist unerheblich, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist; dies ist (nur) für die Strafbarkeit i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1; E. 4.1.4 nachfolgend). Im Unterschied dazu setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist, was von den Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).