Die ehrverletzende Äusserung hat gegenüber "einem andern", d.h. einem Dritten, zu erfolgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt jede Person als Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist; daran ändert auch eine allfällige Verschwiegenheitspflicht dieser Person nichts (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3 m.H.). - 10 -