Äusserungen, die sich eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, soweit diese Äusserungen nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen. So wurde die Kritik an der beruflichen Tätigkeit eines Betroffenen, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen, als ehrverletzende Äusserung bejaht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 44 Ziff. 1.1, S. 392 m.H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt.