Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 m.H.). Äusserungen, die sich eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, soweit diese Äusserungen nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen.