In objektiver Hinsicht wird der Vorwurf (Beschuldigung oder Verdächtigung) eines unehrenhaften Verhaltens vorausgesetzt. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 m.H.).