Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme rechtfertigt sich auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173 StGB (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.100 vom 28. August 2018 E. 4.7). -9- 4.