Die Beschuldigte sei verhältnismässig und kaskadenmässig vorgegangen und habe nicht unnötig diffamierend kommuniziert (Beschwerdeantwort, Rz. 47). Es sei ausserdem eine Gesetzesrevision des Obligationenrechts zum "Whistleblowing" hängig, bei der es darum gehe, ob und wann ein Arbeitnehmer in berechtigter Weise auf Missstände im Unternehmen des Arbeitsgebers hinweisen dürfe (Beschwerdeantwort, Rz. 53 ff.). Zusammenfassend seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Straftat durch die Beschuldigte ersichtlich und sie habe sich kaskadenmässig verhalten, obwohl dies nicht nötig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 51, 62). -8-