33, 40 ff.). Ohnehin sei ihr Verhalten nach Art. 14 und Art. 17 StGB gerechtfertigt oder mindestens nach Art. 18 Abs. 2 StGB entschuldbar, da die Beschuldigte aufgrund der ihr obliegenden Pflichten der ethischen Pflege gehandelt habe und das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit bzw. die Gesundheit der Patientinnen überwiege. Die Beschuldigte sei verhältnismässig und kaskadenmässig vorgegangen und habe nicht unnötig diffamierend kommuniziert (Beschwerdeantwort, Rz. 47).