Da die Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass die angegangenen Stellen die Informationen nicht in rechtswidriger Weise verwerten würden, habe keine Gefahr einer Ehrverletzung bestanden. Die Beschuldigte sei ohnehin nicht strafbar, da ihre Äusserungen der Wahrheit entsprächen bzw. da sie in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass sie wahr seien (Beschwerdeantwort, Rz. 39). Mit ihrer Meldung an die C._____ habe sie keine Geschäftsgeheimnisse bzw. keine Informationen über die genaue Organisation oder internen Abläufe offenbart. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Beschuldigte Geschäftsgeheimnisse verletzt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 33, 40 ff.).