Ziel sei nicht eine Diffamierung der Beschwerdeführerin gewesen, sondern der Schutz der Patientinnen. Andernfalls hätte sie die Presse oder sozialen Medien miteinbeziehen oder selbst eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstatten können (Beschwerdeantwort, Rz. 29 ff.). Bei der C._____ handle es sich auch nicht um eine Drittperson im eigentlichen Sinne. Da die Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass die angegangenen Stellen die Informationen nicht in rechtswidriger Weise verwerten würden, habe keine Gefahr einer Ehrverletzung bestanden.