Dies gelte erst Recht, als auch noch die Beschuldigte Ende Juni 2022 weggefallen sei. Aus diesem Grund habe die Beschuldigte befürchtet, dass das Wohl der Patientinnen auch nach ihrem Ausscheiden gefährdet sei, weshalb sie sich verpflichtet gefühlt habe, einen Schritt weiterzugehen und in Absprache mit dem D._____ Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen. Nachdem das Gemeinwesen kein grosses Interesse gezeigt habe, habe sich die Beschuldigte bei der C._____ gemeldet (Beschwerdeantwort, Rz. 21 ff.). Ziel sei nicht eine Diffamierung der Beschwerdeführerin gewesen, sondern der Schutz der Patientinnen.