34 ff.). Nachdem die Beschuldigte ihr Anliegen der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt habe, sei zwar eine unmittelbare Reaktion der Beschwerdeführerin im WhatsApp-Chat erfolgt und es habe bezüglich der Nennung von Patientennamen im WhatsApp-Chat eine Verbesserung gegeben. Betreffend die Kompetenzüberschreitungen sei es aber schon aufgrund der internen Organisation kaum vorstellbar gewesen, dass eine Besserung eintrete, da dies mit nur […] faktisch nicht möglich sei. Dies gelte erst Recht, als auch noch die Beschuldigte Ende Juni 2022 weggefallen sei.