Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der D._____ aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht die erhaltene Kenntnis nicht Dritten preisgebe, was auch nicht geschehen sei. Damit sei die Beschuldigte auch gerade nicht an unbeteiligte Dritte ausserhalb der Organisation gelangt, die mangels Verschwiegenheitspflicht die Informationen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin hätten verwerten können (Beschwerdeantwort, Rz. 9 ff.; -7-