Mangels Reaktionen seitens der Beschwerdeführerin habe sie sich als "Fürsprecherin der Patientinnen" verpflichtet gefühlt, ihr Anliegen gegenüber dem D._____ mitzuteilen, um in Erfahrung zu bringen, wie sie mit ihrem Anliegen gehört werden könne. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der D._____ aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht die erhaltene Kenntnis nicht Dritten preisgebe, was auch nicht geschehen sei.