In ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 2) ergänzt die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm, anhand der Einvernahme sei erstellt, dass die Beschuldigte Kontakt mit dem D._____ aufgenommen habe; ob vorgängig oder nicht, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, was die Beschuldigte habe erreichen wollen, nämlich, dass sie sich habe vergewissern wollen, ob ihre Verdächtigungen richtig seien. Im Übrigen gestehe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, dass sich nicht alles regelkonform abgespielt habe, indem sie vorbringe, dass sie gestützt auf den Hinweis der Beschuldigten umgehend das Team informiert habe.