Zudem scheine sich die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund eines gerechtfertigten Handelns von Whistleblowern zu berufen. Dies setze aber voraus, dass kaskadenmässig vorgegangen werde und beim Beschreiten jeder einzelnen Kaskade ein öffentliches Interesse überwiege, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerde, Rz. 19).