162 StGB gälten und zu welchen die Beschuldigte offensichtlich Zugang gehabt habe. Die Kundgabe solcher Geheimnisse an Dritte komme als Verletzung eines Geschäftsgeheimisses in Betracht (Beschwerde, Rz. 15 f.). Schliesslich setze auch Art. 162 StGB keine Absicht voraus, sondern lediglich Eventualvorsatz, was bei der Beschuldigten gegeben sei (Beschwerde, Rz. 17). Zudem scheine sich die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund eines gerechtfertigten Handelns von Whistleblowern zu berufen.