sei aktenkundig, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin das Team am 13. Juni 2022 umgehend im WhatsApp-Chat ermahnt habe. Es sei auch nicht aktenkundig, dass keine Diffamierungsabsicht bestanden habe. Eine Beleidigungsabsicht werde bei Ehrverletzungsdelikten ausserdem gar nicht vorausgesetzt (Beschwerde, Rz. 14). Im Weiteren werde bestritten, dass die Beschuldigte keine Einsicht in Geschäftsgeheimnisse gehabt habe. Bei den von der Beschuldigten geschilderten Abläufen handle es sich um solche der Betriebsorganisation, die als Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB gälten und zu welchen die Beschuldigte offensichtlich Zugang gehabt habe.