Es sei aktenkundig, dass sich die Beschuldigte am 13. Juni 2022 zuerst telefonisch an den D._____ und erst danach per E-Mail an die Beschwerdeführerin gewandt habe, womit die Beschuldigte die Vorwürfe gerade nicht kaskadenmässig kundgegeben habe. Zu einer korrekten Kaskade passe auch nicht, dass sich die Beschuldigte am 7. Februar 2023 an die C._____ gewandt habe, als sie seit mehreren Monaten nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und über die behaupteten Missstände nichts mehr habe wissen können (Beschwerde, Rz. 9 f., 13). Im Übrigen habe nicht nur das Patientenwohl im Vordergrund gestanden.