In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, die Vorwürfe der Beschuldigten seien unzutreffend und tangierten den Ehrbegriff. Es sei aktenkundig, dass sich die Beschuldigte am 13. Juni 2022 zuerst telefonisch an den D._____ und erst danach per E-Mail an die Beschwerdeführerin gewandt habe, womit die Beschuldigte die Vorwürfe gerade nicht kaskadenmässig kundgegeben habe.