Die Beschuldigte sei nicht Teil der Leitung gewesen und habe keine Einsicht in Geschäftsunterlagen gehabt. Mit ihrer Meldung habe die Beschuldigte auch kein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis verletzt. Selbst wenn die Meldungen der Beschuldigten in objektiver Hinsicht geeignet wären, ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis zu verletzen, habe die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht die Absicht gehabt, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, womit auch der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses eindeutig nicht erfüllt sei.