_ gewandt habe, wobei sie immer erst dann zur nächsten Anlauf- bzw. Aufsichtsstelle gegangen sei, als sie mit ihren Bedenken kein Gehör gefunden habe. Den Akten zufolge habe der Schutz und das Wohlbefinden der Patienten und nicht eine Diffamierung oder Ehrverletzung der Beschwerdeführerin im Vordergrund ihrer Bedenken gestanden. In subjektiver Hinsicht fehle es demnach klar an einer Absicht der Beschuldigten, Ehrverletzungen zu begehen, womit keine Ehrverletzungsdelikte erfüllt seien. Die Beschuldigte sei nicht Teil der Leitung gewesen und habe keine Einsicht in Geschäftsunterlagen gehabt.