Die Beschwerdeführerin hat sich durch das Stellen eines Strafantrags als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), wozu sie als Rechtsgutsträgerin und Geheimnisherrin gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt war (E. 1.2.2 f. -5- hiervor), da eine Verletzung ihrer Ehre und ihrer Geschäftsgeheimnisse infrage steht. Als Partei ist die Beschwerdeführerin folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (E. 1.2.1 hiervor). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2.