Der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) schützt die Geheimnisherrin eines Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses, die entsprechend auch antragsberechtigt ist, unabhängig davon, ob diese eine natürliche oder juristische Person ist (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 und N. 57 zu Art. 162 StGB m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.2).