" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juli 2023, Nr. STA2 ST.2023.1383, sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und ordentlich zu führen und notwendige Beweise zu erheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."