4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." -3- Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 27. Juli 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. Mit Eingabe vom 15. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 5. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juli 2023 und stellte folgende Anträge: