1. Am 28. Februar 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich eine Strafanzeige wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), evtl. Verleumdung (Art. 174 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) gegen die Beschuldigte und stellte entsprechend Strafantrag. Sie machte geltend, die Beschuldigte, die vom […] bis Ende [...] 2022 bei der Beschwerdeführerin als […] gearbeitet habe, habe im Februar 2023 per E- Mail an die C._____ (nachfolgend: C.___