8. Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihrem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 1'055.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]