Eine Meldepflicht bei der Polizei scheint gänzlich ungeeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Bei einer Haftentlassung wäre ernstlich zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit wieder rückfällig werden würde. Bei erneutem Drogenkonsum wäre wiederum mit erneuten Delikten wie den bisherigen zu rechnen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie befürchte, aufgrund der ihr nun in der Untersuchungshaft verschriebenen Medikamente süchtig zu werden, lässt die Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.