Auch eine Anordnung von Kontakt- oder Rayonverboten würden nichts an der eigentlichen Suchtproblematik zu ändern vermögen, insbesondere hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner ✝ I. den Betäubungsmittelhandel (gemäss Vorwurf) in der Vergangenheit auch von ihrem Wohnort aus betrieben, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Auflage, sich von gewissen Arealen fernzuhalten, sie künftig daran hindern sollte. Eine Meldepflicht bei der Polizei scheint gänzlich ungeeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken.