236 StPO zu beantragen, kann allerdings nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Auch eine Anordnung von Kontakt- oder Rayonverboten würden nichts an der eigentlichen Suchtproblematik zu ändern vermögen, insbesondere hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner ✝ I. den Betäubungsmittelhandel (gemäss Vorwurf) in der Vergangenheit auch von ihrem Wohnort aus betrieben, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Auflage, sich von gewissen Arealen fernzuhalten, sie künftig daran hindern sollte.