Die Durchführung einer geschlossenen stationären Therapie wäre, wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt, allenfalls im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236 StPO zu beantragen, kann allerdings nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2).