ganisation einer solchen Therapie bzw. eines Therapieplatzes würde ohnehin Zeit beanspruchen, wobei diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin (oder durch die angeblich zur Zahlung der Therapie bereiten Mutter) keine konkreten Schritte unternommen wurden. So oder so scheint es unabhängig dieser Frage vorerst angebracht, die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin abzuwarten. Die Durchführung einer geschlossenen stationären Therapie wäre, wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt, allenfalls im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art.