Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, vermag die erhebliche Rückfallgefahr kurzfristig kaum zu senken. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur eine längerfristige Behandlung im Rahmen einer stationären Therapie die Prognose entscheidend verbessern würde (vgl. auch FREI/ZUBERBÜHLER ELÄS- SER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 9e zu Art. 237 StPO).