60 StGB stehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen, grundsätzlich anzurechnen (vgl. BGE 141 IV 236 Regeste und E. 3). Somit besteht keine Gefahr der Überhaft.