19 Abs. 1 BetmG). Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass eine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was sich im aktuellen bzw. dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren wiederum straferhöhend auswirken dürfte. Im Raum dürfte im Übrigen – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bzw. einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB stehen.