6.5. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 10. Juni 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Verlängerung der zunächst für zwei Monate angeordneten Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen bei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG).