237 StPO). Zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 237 StPO).